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Oö. BauTG 2013 § 36a. Kontrollsystem für Energieausweise, LGBl.Nr. 56/2021, gültig ab 01.09.2021

2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften

7. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz

§ 36a. Kontrollsystem für Energieausweise

(1) Die Landesregierung hat Energieausweise stichprobenweise zu überprüfen. Dabei ist der Anhang II (Option 1a) der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom , in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom , S 75, zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)

(2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 auch eine geeignete und befugte unabhängige Stelle durch Verordnung betrauen; § 84a gilt sinngemäß.

(3) Ausstellerinnen und Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonst Verfügungsberechtigte der Gebäude, auf die sich der Energieausweis bezieht, sowie Baubehörden sind verpflichtet, auf Aufforderung die Energieausweise und alle zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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