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Oö. BauTG 2013 § 36. Energieausweis, LGBl.Nr. 35/2013, gültig ab 01.07.2013

2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften

7. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz

§ 36. Energieausweis

(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer größeren Renovierung eines Gebäudes ist je nach Verwendungszweck – soweit nicht eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist (§ 86 Abs. 1 Z 3) – von qualifizierten und befugten Personen ein Energieausweis zu erstellen.

(2) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.

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