Oö. BauTG 2013 § 33. Bauteile, LGBl.Nr. 35/2013, gültig ab 01.07.2013
2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften
6. Abschnitt Schallschutz
§ 33. Bauteile
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 32 Abs. 1 erforderlich ist.
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