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Oö. BauTG 2013 § 26. Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen, LGBl.Nr. 35/2013, gültig von 01.07.2013 bis 31.08.2021

2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften

5. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

§ 26. Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen

(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei ist der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.

(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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