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Oö. BauTG 2013 § 19. Immissionen aus dem Bauwerk und dem Untergrund, LGBl.Nr. 35/2013, gültig ab 01.07.2013

2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften

4. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 19. Immissionen aus dem Bauwerk und dem Untergrund

(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer des Bauwerks gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.

(2) Wenn auf Grund des Verwendungszwecks des Bauwerks Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können zB besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.

(3) Im Fall gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer nicht gefährdet wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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