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Oö. BauTG 2013 § 15. Abfälle, LGBl.Nr. 35/2013, gültig ab 01.07.2013

2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften

4. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 15. Abfälle

Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche, belästigungsfreie und getrennte Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen. Die abfallrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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