NVG 2020 § 99. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt V Aufsicht des Bundes

§ 99. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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