NVG 2020 § 99. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020
DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG
Abschnitt V Aufsicht des Bundes
§ 99. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76991