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NVG 2020 § 50. Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versorgungszeiten, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 50. Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versorgungszeiten

Ergibt sich nachträglich, dass die Feststellung von Versorgungszeiten nach § 49 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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