NVG 2020 § 56. Vorzeitige Alterspension, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020
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TEIL LEISTUNGENAbschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
§ 56. Vorzeitige Alterspension
Die in die Vorsorge einbezogene Person hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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