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NVG 2020 § 98. Kosten der Aufsicht, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt V Aufsicht des Bundes

§ 98. Kosten der Aufsicht

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versorgungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versorgungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Versorgungsanstalt zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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