NVG 2020 § 88. Jahresvoranschlag, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt III Vermögensverwaltung

§ 88. Jahresvoranschlag

(1) Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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