DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG
Abschnitt II Verwaltung der Versorgungsanstalt
§ 79. Ablehnung des Amtes
Die Wahl zum Mitglied (stellvertretenden Mitglied) des Vorstandes oder zum Rechnungsprüfer/zur Rechnungsprüferin (zu ihren Stellvertreter/inne/n) oder eines ehemaligen Notars/einer ehemaligen Notarin als Mitglied der Hauptversammlung darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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