NVG 2020 § 77. Träger der Verwaltung, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt II Verwaltung der Versorgungsanstalt

§ 77. Träger der Verwaltung

(1) Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.

(2) Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

(3) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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