DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG
Abschnitt II Verwaltung der Versorgungsanstalt
§ 77. Träger der Verwaltung
(1) Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.
(2) Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
(3) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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