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NVG 2020 § 74. Meldung von Ersatzansprüchen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL LEISTUNGEN

Abschnitt IV Schadenersatz und Haftung

§ 74. Meldung von Ersatzansprüchen

Die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Zahlungsempfänger/innen haben der Versorgungsanstalt Ansprüche nach § 70 Abs. 1 unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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