NVG 2020 § 73. Verjährung der Ersatzansprüche, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL LEISTUNGEN

Abschnitt IV Schadenersatz und Haftung

§ 73. Verjährung der Ersatzansprüche

(1) Der Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.

(2) Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 ABGB.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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