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NVG 2020 § 62. Witwen(Witwer)pension; Ausmaß, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL LEISTUNGEN

Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

§ 62. Witwen(Witwer)pension; Ausmaß

(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt

1. für die Witwe/den Witwer und für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin, bei dem/der die Voraussetzungen nach Abs. 6 zutreffen, 60%,

2. für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin, bei dem/der die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht zutreffen, 50%

der Pension, auf die die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.

(2) Wurde der Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person durch einen Dienstunfall verursacht, so ist die für die Bemessung der Witwen(Witwer)pension maßgebende Pension nach Abs. 1 um einen 360 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag einschließlich der Versorgungsmonate, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag bereits berücksichtigt wurden, zu erhöhen. § 52 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 2 darf den gegen die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der Witwe/dem Witwer aus demselben Versorgungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.

(4) Die Witwen(Witwer)pensionen nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen zusammen nicht höher sein als 80% der Pension, auf die die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 2; andernfalls sind sie innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Dabei gebührt eine Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 1 jedenfalls mindestens im Ausmaß des nach Abs. 5 jeweils geltenden Mindestbetrages.

(5) Die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 1 gebührt mindestens im Ausmaß von je 2 045,87 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachte Betrag.

(6) Dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gebührt nach Abs. 1 Z 1 60%, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

c) der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa) der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tod des Mannes/der Frau eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 64 Abs. 2 anfällt, wenn dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mannes/der Frau ständig in Hausgemeinschaft mit dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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