NVG 2020 § 61. Pension für hinterbliebene eingetragene
Partner/innen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
§ 61. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 60, 62 und 63 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/innen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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