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NVG 2020 § 6. Meldungen einer Kanzleiablöse, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt II Meldungen und Auskunftspflicht

§ 6. Meldungen einer Kanzleiablöse

In die Vorsorge (ehemalig) einbezogene Personen haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 8) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versorgungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht wesentlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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