NVG 2020 § 59. Hinterbliebenenpensionen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
§ 59. Hinterbliebenenpensionen
Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwen(Witwer)pensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner/innen und Waisenpensionen gewährt.
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