ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
§ 55. Alterspension
(1) Anspruch auf Alterspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei einem Stichtag nach dem nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter). Liegt der Stichtag vor dem , so tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet
im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate und
im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate.
Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
(2) Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.
(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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