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NVG 2020 § 49. Feststellung von Versorgungszeiten, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL LEISTUNGEN

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 49. Feststellung von Versorgungszeiten

Die in die Vorsorge einbezogene Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versorgungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versorgungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist § 43 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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