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NVG 2020 § 45. Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL LEISTUNGEN

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 45. Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972

Versorgungszeiten aus der Zeit vor dem sind:

1. Zeiten, die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften als Beitragszeiten in der Notarversicherung gegolten haben;

2. Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach § 6 NO angerechnet werden und wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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