ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 45. Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972
Versorgungszeiten aus der Zeit vor dem sind:
1. Zeiten, die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften als Beitragszeiten in der Notarversicherung gegolten haben;
2. Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach § 6 NO angerechnet werden und wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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