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NVG 2020 § 42. Versorgungsleistungen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL LEISTUNGEN

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 42. Versorgungsleistungen

Als Versorgungsleistungen sind zu gewähren:

1. aus dem Versorgungsfall des Alters

a) die Alterspension;

b) die vorzeitige Alterspension;

2. aus dem Versorgungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;

3. aus dem Versorgungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;

4. aus dem Versorgungsfall des Todes

a) die Hinterbliebenenpensionen,

b) die Abfindung,

c) der Bestattungskostenbeitrag.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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