ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 38. Pensionssonderzahlungen
Zu Pensionen, die in den Monaten Mai bzw. Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich allfälliger Zuschüsse.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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