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NVG 2020 § 3. Versorgungsanstalt, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt I Allgemeines

§ 3. Versorgungsanstalt

(1) Die Versorgung für das österreichische Notariat nach § 1 erfolgt durch die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates. Die Versorgungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu verwenden.

(2) Die Versorgungsanstalt hat ihren Sitz in Wien. Der ordentliche Gerichtsstand der Versorgungsanstalt ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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