NVG 2020 § 26. Entstehen der Leistungsansprüche, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL LEISTUNGEN

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 26. Entstehen der Leistungsansprüche

Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

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