NVG 2020 § 26. Entstehen der Leistungsansprüche, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 26. Entstehen der Leistungsansprüche
Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
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