NVG 2020 § 21. Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 21. Unterstützungsfonds

(1) Die Versorgungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden

1. bis zu 5% des im Rechnungsabschluss nachgewiesenen Gebarungsüberschusses oder

2. bis zu 2,5% der Erträge an Beiträgen.

(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4% der Erträge an Beiträgen nicht übersteigen.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der dafür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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