ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt III Aufbringung der Mittel
§ 20. Informations- und Aufklärungspflicht
Die Versorgungsanstalt und die Aufsichtsbehörde haben die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Leistungsbezieher/innen über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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