NVG 2020 § 19. Verwendung der Mittel, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020
ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt III Aufbringung der Mittel
§ 19. Verwendung der Mittel
Die Mittel der Versorgung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung und Information im Rahmen der Zuständigkeit der Versorgungsanstalt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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