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NVG 2020 § 17. Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 17. Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen

(1) Sind auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge von der Versorgungsanstalt Beiträge nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die Zustellung des Bescheides erfolgt. Hinsichtlich dieser Beiträge gelten die Bestimmungen über die Einzahlung der Beiträge, die Beitragslast und die Beitragsschuld entsprechend. Ergibt die Neuberechnung, dass Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, so sind diese dem Einzahler/der Einzahlerin unverzinst zurückzuzahlen.

(2) Die Versorgungsanstalt kann, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, von der gesonderten nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen bzw. von der gesonderten Rückzahlung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen bis zu 15 € absehen und diese Beiträge bei der im nächstfolgenden Kalenderjahr vorzunehmenden Neuberechnung der Beiträge berücksichtigen.

(3) Werden die Beiträge nach Abs. 1 nicht innerhalb der Frist für die Einzahlung der Beiträge (§ 13 zweiter Satz) eingezahlt, so sind unbeschadet des Abs. 5 von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 14% zu entrichten. Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abzurunden. In Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin kann die Versorgungsanstalt die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung mit Kosten verbunden wären, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen und wenn die Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung dient.

(4) Ist auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag um mehr als 15% höher als der Betrag der nach § 10 entrichteten Beiträge, so ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass vom Unterschiedsbetrag in seiner jeweils aushaftenden Höhe, ungeachtet der Fälligkeit, ab dem siebenten Kalendermonat des dem abgerechneten Jahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten sind.

(5) Die Hauptversammlung kann unter Bedachtnahme auf den jeweils von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-JuBeG) die Verzugszinsen nach Abs. 3 entsprechend ändern; der Prozentsatz darf jedoch 10% nicht unterschreiten und 16% nicht überschreiten. Die Änderung wird, wenn die Hauptversammlung keinen späteren Wirksamkeitsbeginn beschließt, mit dem auf die Verlautbarung der Änderung im Sinne des § 83 Abs. 5 nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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