NVG 2020 § 13. Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019

ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 13. Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76991