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NVG 2020 § 13. Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019

ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 13. Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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