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NVG 2020 § 108. Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

VIERTER TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt I Übergangsbestimmungen

§ 108. Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen

(1) Die in den Fällen des § 69 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versorgungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§ 225 bzw. 226 ASVG. § 230 Abs. 1 ASVG ist dabei nicht anzuwenden.

(2) Die in den Fällen der §§ 94 Abs. 6 und 95 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der am geltenden Fassung in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versorgungszeiten im Sinne des § 45.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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