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NVG 2020 § 107. Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

VIERTER TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt I Übergangsbestimmungen

§ 107. Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen

Die Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen für bzw. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung Bezug genommen wird, diesen gleich zu halten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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