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NVG 2020 § 103. Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt VII Unterlagen

§ 103. Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versorgungsanstalt auf deren Verlangen folgende zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:

1. Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person;

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

3. sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);

4. gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.

(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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