DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG
Abschnitt VII Unterlagen
§ 103. Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versorgungsanstalt auf deren Verlangen folgende zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
1. Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person;
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
3. sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);
4. gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.
(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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