§ 14a. Fahrzeuge mit fortschrittlichem Abgasverhalten
(1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:
1. Die Steuerschuld vermindert sich zwischen dem und dem um 300 Euro, wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist.
2. Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem und dem um 0,75% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 150 Euro und ab dem um 1,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 Euro, wenn die partikelförmige Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt.
3. Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt jeweils an die Stelle des Datums das Datum .
(2) Die Befreiungen gemäß § 3 Z 3 sind nicht anzuwenden.
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