3. TEIL STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 81. Übergangsbestimmungen
(1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigungen, die, weil es sich um einen Fall einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8) handelt, keinem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.
(4) Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53.
(5) Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach diesem Bundesgesetz gilt als erbracht, wenn Fremde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG bereits erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Auf Fremde, die zum Eingehen der Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG verpflichtet sind, finden die Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung (§§ 14 ff.) keine Anwendung, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen haben und diese nach § 50a FrG bis längstens erfüllen. Eine solche Erfüllung gilt als Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach diesem Bundesgesetz.
(6) § 77 Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Fremde, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen waren.
(7) Die erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 5 umfasst erst dann Papillarlinienabdrücke der Finger, wenn dies auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist.
(8) Anträge gemäß § 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 sind auch im Berufungsverfahren zulässig, wenn das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bereits bei der Berufungsbehörde anhängig ist. Ist ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bei der Berufungsbehörde anhängig und wird ein weiterer Antrag gemäß § 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 gestellt, so gilt die Berufung als zurückgezogen und tritt der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
(9) Verlängerungsanträge, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bereits bei der Behörde anhängig sind, gelten abweichend von § 24 Abs. 1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden. Verlängerungsanträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009, aber spätestens bis zum gestellt werden, gelten abweichend von § 24 Abs. 1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt werden. § 20 Abs. 2 gilt.
(10) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 erteilte Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen gemäß § 72 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a weiter.
(11) Verfahren gemäß § 72 bis 74 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009, welche bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 von Amts wegen in Prüfung stehen, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 zu Ende zu führen, wobei die Behörde die Betroffenen über die Möglichkeit der Antragstellung nach § 19 Abs. 8, 21 Abs. 3, 43 Abs. 2, 44 Abs. 3 und 4 sowie 69a, einschließlich der Rechtsfolgen, zu belehren hat. § 23 Abs. 1 gilt. Verfahren nach § 73 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anhängig sind, sind nach § 46 Abs. 6 fortzuführen.
(12) Beim Bundesminister für Inneres bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anhängige Verfahren zur Zustimmung gemäß § 75 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009 sind ohne weitere Behandlung der Behörde (§ 3 Abs. 1) zu übermitteln. Abs. 11 gilt.
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