NAG § 7. Dezentrale Informationszentren, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

1. TEIL ALLGEMEINER TEIL

2. Hauptstück Behördenzuständigkeiten

§ 7. Dezentrale Informationszentren

Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere

1. mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,

2. mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,

3. mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,

4. mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,

betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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