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Deutsche Fußballtrainer in österreichischer Fußballschule (keine Betriebsstätte durch Mitbenutzung von Räumlichkeiten)
Werden Trainer einer deutschen Fußballschule wiederholt (das heißt mehrmals jährlich) in Österreich zur Abhaltung von Fußballkursen eingesetzt und dürfen diese dabei sowohl das Trainingsgelände als auch weitere Einrichtungen (zB Sanitäranlagen) des österreichischen Veranstalters mitbenutzen, reicht dies nicht aus, um eine Betriebsstätte in Österreich zu begründen.
Interessant an dieser EAS-Auskunft ist dabei vor allem die klare Aussage des BMF, dass die bloße Mitbenutzung von Räumlichkeiten nicht ausreichend ist, um die zur Betriebsstättenbegründung erforderliche Verfügungsmacht abzuleiten. An dieser Rechtsansicht ist – so das BMF – aufgrund der international nicht final harmonisierten Auslegung des Betriebsstättenbegriffs nach wie vor festzuhalten, wobei dies – aufgrund der gängigen Rechtsprechung des BFH – insbesondere im Verhältnis zu Deutschland gilt (EAS 3367 vom , SWI 2015, 566).