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Markenschutzgesetz 1970 § 9., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.12.1993

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 9.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind.

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