XIII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 83.
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird das Markenschutzgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom , Seite 45, angepasst.
(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2017 wird das Markenschutzgesetz in § 17 Abs. 2a, §§ 19, 19a, 23a, 63 bis 67, 77d und 81b Abs. 3 bis 6 an die Richtlinie 2015/2436/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. Nr. L 336 vom , Seite 1, angepasst.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76963