XIII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 83.
Mit diesem Bundesgesetz wird das Markenschutzgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom , Seite 45, angepasst.
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