Markenschutzgesetz 1970 § 82., BGBl. I Nr. 143/2001, gültig ab 19.12.2001

XIII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 82.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

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