XIII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 80.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23 und 57 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
3. hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56, 58 bis 60b, des § 67 und der §§ 68f bis 68j der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich des § 72 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
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