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Markenschutzgesetz 1970 § 7., BGBl. Nr. 260/1970, gültig von 01.12.1970 bis 22.07.1999

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 7.

§ 4 Abs. 1 Z. 1 und die §§ 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich (§ 14) sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im § 4 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich (§ 14) sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 5) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden (§ 6).

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 2)

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