TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Markenschutzgesetz 1970 § 77e., BGBl. I Nr. 124/2017, gültig ab 01.09.2017

XII. Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 77e.

(1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 eingereichte Anträge gemäß § 23 Abs. 2 ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 66 ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Wird nach dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 124/2017 ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß § 66 eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf § 66 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf § 66 in der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76963