XII. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 77b.
(1) Widerspruch kann nur gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung (§ 29a Abs. 1 oder Abs. 2) nicht vor dem erfolgt ist.
(2) Auf bis zum bei der Beschwerdeabteilung anhängige Beschwerden ist § 36 in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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