Markenschutzgesetz 1970 § 77b., BGBl. I Nr. 126/2009, gültig ab 01.07.2010

XII. Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 77b.

(1) Widerspruch kann nur gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung (§ 29a Abs. 1 oder Abs. 2) nicht vor dem erfolgt ist.

(2) Auf bis zum bei der Beschwerdeabteilung anhängige Beschwerden ist § 36 in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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