XII. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 76.
Auf Anträge nach § 33a ist für die Beurteilung der bis zum erfolgten Benutzung einer Marke § 33a in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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