Markenschutzgesetz 1970 § 72., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 31.12.2001

XI. ABSCHNITT Besondere Gebühren

§ 72.

(1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 200 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund einer das Markenrecht regelnden Vorschrift zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht gezahlt werden.

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