X. ABSCHNITT Verbot der Winkelschreiberei
§ 71.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 10, 10a, 12 bis 14, 23 und 57 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
3. hinsichtlich der §§ 51 bis 56 und des § 67 der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich des § 70 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
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