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Markenschutzgesetz 1970 § 70., BGBl. Nr. 653/1987, gültig von 01.01.1988 bis 31.10.1992

IX. Abschnitt Marken nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zu diesem Abkommen

§ 70.

(1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen, für Registerauszüge und für schriftliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Gebühren von der Zahl der Seiten abhängig sind, ist für die Berechnung § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(2) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigung erst nach Entrichtung der hierauf entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und solche Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund einer das Markenrecht regelnden Vorschrift zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht entrichtet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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